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Je nach Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen (MZ) gewährt der Gesetzgeber finanzielle und steuerliche Vorteile, die die behinderungsbedingte Benachteiligung und Zusatzbelastung ausgleichen sollen. Dazu gehören steuerliche Freibeträge, Ermäßigung oder Übernahme von KFZ-Steuern oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, ermäßigter oder kostenloser Eintritt für kulturelle Veranstaltungen.
Nachteilsausgleiche, die bei niedrigerem GdB aufgeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB. |

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Behindertenbeauftragter der Stadt Wirges |
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GdB (%) |
Nachteilsausgleich |
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20 |
● Teilnahme am Behindertensport (§29 Abs.1 Nr.4 Buchstabe f SGB I) |
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30/40 |
● Gleichstellung (§2 Abs.3 SGB IX) ● Steuerfreibetrag von 310,- Euro bei GdB 30 (§33b EstG) ● Steuerfreibetrag von 430,- Euro bei GdB 40 (§33b EstG) ● 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter im öffentlichen Dienst (§49 Abs.4 MTArb) ● Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§68 Abs.3 SGB IX) ● Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG (§36 GrStG) |
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50 |
● Schwerbehinderteneigenschaft (§2 Abs.2 SGB IX) ● Steuerfreibetrag von 570,- Euro (§33b EstG) ● Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung (§§81, 122 SGB IX) ● Kündigungsschutz (§85 ff SGB IX) ● Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§102 SGB IX) ● Freistellung von Mehrarbeit (§124 SGB IX) ● eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§125 SGB IX) ● Schutz bei Wohnungskündigung (§§556a, 564b BGB) ● Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60 Jahren (§42 Abs.4 BBG, Art.56 Abs.5 BayBG) ● Altersrente mit 60 bzw. 63 (§§37, 236a SGB VI) ● Befreiung von der Wehrpflicht (§ 11 Wehrpflicht G) ● Stundenermäßigung bei Lehrern (bundeslandabhängig) ● Pflichtversicherung i.d. gesetzl. Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (s. SGB V und SGB VI) ● Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.1990) ● Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z.B. ADAC, DTC (s. Satzung des jew. Clubs) ● Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/ SVG-Beschädigte (s. Passagiertarife der Lufthansa) ● Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z.B. § 20 Schwerbehinderten Ausgleichsabgabe-VO i.V.m. KfzHV) ● Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe von 924,- Euro (§33a Abs.3 EstG) Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI: 2.100,- Euro (§24 WoFG - Gesetz über die soziale Wohnraumförderung) Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI: 1.200,- Euro (Wohngeldgesetz i.d. Fassung v. 01.02.1993) ● Ermäßigung bei der Kurtaxe (siehe Ortssatzungen). |
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60 |
● Steuerfreibetrag von 720,- Euro (§ 33b EstG) |
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70 |
● Steuerfreibetrag von 890,- Euro (§ 33b EstG) ● Werbungskostenpauschale: 0,30 Euro/km (§9 Abs.2 EstG) Abzugsbetrag für Privatfahrten: bei GdB70 + MZ "G" bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900,- Euro (§33 EstG) |
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80 |
● Steuerfreibetrag von 1.060,- Euro (§33b EstG) ● Abzugsbetrag für Privatfahrten bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900,- Euro (§33 EstG) ● Freibetrag beim Wohngeld: bei GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI: 1.500,- Euro (§13 Wohngeldgesetz) ● Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen ● Wohnraumförderung von 4.500,- Euro (§24 WoFG) ● Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern. |
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90 |
● Steuerfreibetrag von 1.230,- Euro (§33b EstG) ● Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit + GdB 90 = Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist. |
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100 |
● Steuerfreibetrag von 1.420 Euro (§33b EstG) ● Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,- Euro (§13 Wohngeldgesetz) ● Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung von 4.500,- Euro (§24 WoFG) ● Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen (§13 Abs.1 Nr.6 ErbStG) ● Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge (Wohnungsbau- Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz) |
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MZ |
Bedeutung |
Nachteilsausgleich |
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G |
erheblich gehbehindert und somit in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt |
● bei GdB 70 bzw. 50 Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis): 3.000 km x 0,30 Euro pro Jahr in der Steuererklärung (§9 Abs.2 EstG)
oder
● Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten (bei GdB ab 70 und „MZ“ G) über 3.000 km x 0,30 Euro. Nachweis durch ein Fahrtenbuch (§33 EStG) ● Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§145-147 SGB IX)
oder
● KFZ - Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung (auch das behinderte Kind) zugelassen ist (§3a Abs.2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)
● 17% Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe (§30 SGB XII) ● Parkerleichterung: Voraussetzung ist z.B. GdB 80 mit „MZ“G und B oder GdB 70 mit Atem- und Herzstörung sowie GdB 50 und „MZ“ G und B (Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.2 Satz 1 StVO, Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen). |
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aG |
außergewöhnlich gehbehindert |
● Nachteilsausgleiche wie bei „MZ“ G ● Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§145-147 SGB IX)
oder
● KFZ - Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung - auch das behinderte Kind - zugelassen ist (§3a Abs.1 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)
● Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu 15.000 km x 0,30 Euro. Nachweis durch ein Fahrtenbuch (§33 EStG) ● Parkplatzerleichterung und -Reservierung (§46 Abs.1 StVO) ● Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen. |
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H |
Hilflos |
● Steuer-Behindertenpauschbetrag (§33b EstG) ● Pflegepauschbetrag (§35 BVG). ● Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (§§145-147 SGB IX) ● Kfz-Steuerbefreiung (§3a Abs.1 KraftStG). ● In manchen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer (siehe Ortssatzung). |
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B |
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
● unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah- und Fernverkehr, ausgenommen Sonderzüge und Sonderwagen (§§145-147 SGB IX) ● Begleitperson blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (siehe internat. Personen- und Gepäcktarif TCV Anhang X) ● unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften siehe jew. Tarif) ● ermäßigte Eintrittspreise bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen (Entscheidung liegt bei Veranstalter bzw. Einrichtung) oder reduzierter bzw. kein Eintritt für Begleitperson ● neben dem Pauschbetrag können bei Urlaubsreisen die Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson als außergewöhnliche Belastung bis 767,- Euro abgesetzt werden (§§33, 33b Abs.3 Satz 3 EstG) und Urteil 4.7.2002 III R 58/98 |
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RF |
durch die Behinderung an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen gehindert |
● Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§6 RGebStV) Ermäßigung der Verbindungsentgelte im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs (Antrag formlos beim Sozialamt stellen) ● zusätzliche Vergünstigung, wenn zudem eine Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit mit GdB 90 vorliegt (oder nur Sprachbehinderung ab GdB 30). |
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BL |
blind, hochgradig sehbehindert (nicht mehr als 1/50 Sehschärfe) oder cerebral blind |
● Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (§§145-147 SGB IX) ● Kfz-Steuerbefreiung (§3a Abs.1 KraftStG) ● Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§6 Abs.1 RGebStV) ● Sozialtarif beim Telefon (siehe MZ „RF“) |