Je nach Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen (MZ) gewährt der Gesetzgeber finanzielle und steuerliche Vorteile, die die behinderungsbedingte Benachteiligung und Zusatzbelastung ausgleichen sollen. Dazu gehören steuerliche Freibeträge, Ermäßigung oder Übernahme von KFZ-Steuern oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, ermäßigter oder kostenloser Eintritt für kulturelle Veranstaltungen.

 

Nachteilsausgleiche, die bei niedrigerem GdB aufgeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.

Textfeld: Beanspruchbare Nachteilsausgleiche aufgrund des GdB und der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

 

       Behindertenbeauftragter der Stadt Wirges

GdB (%)

Nachteilsausgleich

20

Teilnahme am Behindertensport (§29 Abs.1 Nr.4 Buchstabe f SGB I)

30/40

Gleichstellung (§2 Abs.3 SGB IX)

Steuerfreibetrag von 310,- Euro bei GdB 30 (§33b EstG)

Steuerfreibetrag von 430,- Euro bei GdB 40 (§33b EstG)

3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter im öffentlichen Dienst (§49 Abs.4 MTArb)

Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§68 Abs.3 SGB IX)

Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG (§36 GrStG)

50

Schwerbehinderteneigenschaft (§2 Abs.2 SGB IX)

Steuerfreibetrag von 570,- Euro (§33b EstG)

Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung (§§81, 122 SGB IX)

Kündigungsschutz (§85 ff SGB IX)

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§102 SGB IX)

Freistellung von Mehrarbeit (§124 SGB IX)

eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§125 SGB IX)

Schutz bei Wohnungskündigung (§§556a, 564b BGB)

Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60 Jahren (§42 Abs.4 BBG, Art.56 Abs.5 BayBG)

Altersrente mit 60 bzw. 63 (§§37, 236a SGB VI)

Befreiung von der Wehrpflicht (§ 11 Wehrpflicht G)

Stundenermäßigung bei Lehrern (bundeslandabhängig)

Pflichtversicherung i.d. gesetzl. Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten

   (s. SGB V und SGB VI)

Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.1990)

Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z.B. ADAC, DTC (s. Satzung des jew. Clubs)

Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/ SVG-Beschädigte (s. Passagiertarife der Lufthansa)

Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z.B. § 20 Schwerbehinderten Ausgleichsabgabe-VO i.V.m.    

    KfzHV)

Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe von 924,- Euro (§33a Abs.3 EstG)

   Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung    

   bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI: 2.100,- Euro (§24 WoFG - Gesetz über die soziale    

   Wohnraumförderung) Freibetrag beim Wohngeld:

   GdB 50 +  Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI: 1.200,- Euro (Wohngeldgesetz i.d.        

   Fassung v. 01.02.1993)

Ermäßigung bei der Kurtaxe (siehe Ortssatzungen).

60

Steuerfreibetrag von 720,- Euro (§ 33b EstG)

70

Steuerfreibetrag von 890,- Euro (§ 33b EstG)

Werbungskostenpauschale: 0,30 Euro/km (§9 Abs.2 EstG) Abzugsbetrag für Privatfahrten: bei GdB70 +   

    MZ "G" bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900,- Euro (§33 EstG)

80

Steuerfreibetrag von 1.060,- Euro (§33b EstG)

Abzugsbetrag für Privatfahrten bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900,- Euro (§33 EstG)

Freibetrag beim Wohngeld: bei GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 SGB XI:    

   1.500,- Euro (§13 Wohngeldgesetz)

Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen

Wohnraumförderung von 4.500,- Euro (§24 WoFG)

Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern.

90

Steuerfreibetrag von 1.230,- Euro (§33b EstG)

Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit + GdB

    90 = Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 Euro netto monatlich

    im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die

   Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.

100

Steuerfreibetrag von 1.420 Euro (§33b EstG)

Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,- Euro (§13 Wohngeldgesetz)

Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung      

   von 4.500,- Euro (§24 WoFG) 

Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen (§13 Abs.1 Nr.6 ErbStG)

Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge (Wohnungsbau-

    Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz)

MZ

Bedeutung

Nachteilsausgleich

G

erheblich gehbehindert und somit in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

bei GdB 70 bzw. 50 Inanspruchnahme der Kilometerpauschale   

   (ohne Nachweis): 3.000 km x 0,30 Euro pro Jahr in der    

    Steuererklärung (§9 Abs.2 EstG)

 

oder

 

Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten (bei GdB  

   ab 70 und „MZ“ G) über 3.000 km x 0,30 Euro. Nachweis durch   

   ein Fahrtenbuch (§33 EStG)

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb   

    einer Wertmarke (§§145-147 SGB IX)

 

oder

 

KFZ - Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen    

    mit Behinderung (auch das behinderte Kind) zugelassen ist

    (§3a Abs.2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)

 

17% Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe (§30 SGB XII)

Parkerleichterung: Voraussetzung ist z.B. GdB 80 mit „MZ“G    

    und B oder GdB 70 mit Atem- und Herzstörung sowie GdB 50   

    und „MZ“ G und B (Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.2   

    Satz 1 StVO, Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde   

    stellen).

aG

außergewöhnlich gehbehindert

Nachteilsausgleiche wie bei „MZ“ G

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer     

   Wertmarke (§§145-147 SGB IX)

 

oder

 

KFZ - Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen     

   mit Behinderung - auch das behinderte Kind - zugelassen ist

   (§3a Abs.1 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)

 

Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten als   

   außergewöhnliche Belastung: bis zu 15.000 km x 0,30 Euro. 

   Nachweis durch ein Fahrtenbuch (§33 EStG)

Parkplatzerleichterung und -Reservierung (§46 Abs.1 StVO)

Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit

   unterschiedlichen kommunalen Regelungen.

H

Hilflos

Steuer-Behindertenpauschbetrag (§33b EstG)

Pflegepauschbetrag (§35 BVG).

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (§§145-147 SGB IX)

Kfz-Steuerbefreiung (§3a Abs.1 KraftStG).

In manchen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer (siehe    

   Ortssatzung).

B

Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah-    

   und Fernverkehr, ausgenommen Sonderzüge und Sonderwagen    

   (§§145-147 SGB IX)

Begleitperson blinder Menschen im internationalen  

   Eisenbahnverkehr (siehe internat. Personen- und Gepäcktarif

   TCV Anhang X)

unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen

   Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften

   siehe jew. Tarif)

ermäßigte Eintrittspreise bei Besuchen von öffentlichen       

   Veranstaltungen und Einrichtungen (Entscheidung liegt bei    

   Veranstalter bzw. Einrichtung) oder reduzierter bzw. kein Eintritt

   für Begleitperson

neben dem Pauschbetrag können bei Urlaubsreisen die Kosten

   für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson  

   als außergewöhnliche Belastung bis 767,- Euro abgesetzt 

   werden (§§33, 33b Abs.3 Satz 3 EstG) und

   Urteil 4.7.2002 III R 58/98

RF

durch die Behinderung an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen gehindert

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§6 RGebStV)

    Ermäßigung der Verbindungsentgelte im Rahmen des ISDN-     

    Sozialtarifs (Antrag formlos beim Sozialamt stellen)

zusätzliche Vergünstigung, wenn zudem eine

    Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit mit GdB 90  

    vorliegt (oder nur Sprachbehinderung ab GdB 30).

BL

blind, hochgradig sehbehindert (nicht mehr als 1/50 Sehschärfe) oder cerebral blind

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (§§145-147 SGB IX)

Kfz-Steuerbefreiung (§3a Abs.1 KraftStG)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§6 Abs.1 RGebStV)

Sozialtarif beim Telefon (siehe MZ „RF“)