Textfeld: Behindertenausweis

 

Um einen Behindertenausweis ausgestellt zu bekommen, muß man einen Antrag beim zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten stellen. Dazu reicht ein formloses Schreiben aus.

Es empfiehlt sich dem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen und mit dem Arzt zuvor die Beantragung des Ausweises zu besprechen.

Nach Eingang des Schreibens sendet Ihnen das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den Sie ausgefüllt zurücksenden müssen. Das Amt für soziale Angelegnheiten setzt sich dann mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert ergänzende ärztliche Unterlagen und Gutachten an.

Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)und der zuzuerkennenden Merkzeichen (MZ) wird vom Versorgungsamt auf Grundlage der von Ihren behandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen und Gutachten getroffen.

In diesem Zusammenhang macht sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts ein Bild über die Art und Schwere der vorliegende Behinderung und legt anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1983)" den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest.

Sind Sie bei einem ablehnenden oder ungünstigen Bescheid der Meinung, daß Ihnen ein höherer Grad der Behinderung oder bestimmte Merkzeichen zustehen, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel ein Monat) Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Dazu genügt ein formloses Schreiben.

Das Landesamt für soziale Angelegenheiten überprüft die Entscheidung des Versorgungsamtes und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht.

Wurde der Bescheid des Versorgungsamtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit auf dem Klagewege den Bescheid anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen/Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für ein Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

 

       Behindertenbeauftragter der Stadt Wirges