Auszug aus der Abfallwirtschaftssatzung Seite 71, Abs. 2 der AbfWS

 

Die zugelassenen Abfallbehälter bzw. die sonstigen der Abfuhr zu überlassenden Abfälle sind von den Überlassungdspflichtigen/-willigen am Abfuhrtag für die Mitarbeiter des WAB insoweit deutlich erkennbar zur Entleerung bzw. Abholung (vergl. auch § 15 Abs, 1  AbfWS) so bereitzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug über für dieses zugelassene öffentliche Straßen an die Aufstell/Ladeplätze unter Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der VBG 126 „Müllbeseitigung“ heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungdspflichtige/-willige muss hierzu erforderlichenfalls die Behälter/Abfälle zu einem geeigneten Aufstellort, möglichst unmittelbar am Straßenrand zu bringen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Weisungen der Beauftragten des WAB hinsichtlich der Aufstellplätze sind zu befolgen. Bei einer verspäteten Bereitstellung (vergl. § 15 Abs, 1  AbfWS) besteht kein Anspruch auf Abfuhr bzw. Verladung der Abfälle.

 

 

 

 

       Behindertenbeauftragter der Stadt Wirges